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Liegt nach einem Verkehrsunfall der Verdacht des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort gemäß § 142 StGB ("Unfallflucht")
vor, ist zum Nachweis oder Ausschluß der Unfallbeteiligung
des Verdächtigen oftmals das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen
hilfreich. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen,
ob eine Beteiligung am Unfall überhaupt vorliegt. Hierzu wird
durch einen Vergleich von Beschädigungen und möglichen
schadenverursachenden Bauteilen eine Kompatibilitätsanalyse
durchgeführt. Ideal ist dabei die Gegenüberstellung der
- möglichst noch beschädigten - Fahrzeuge am Unfallort.
Gegebenenfalls können ergänzende Untersuchungen wie mikroskopische
Lackanalysen erforderlich sein.
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defekter Scheinwerfer
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zerbrochenes Glas
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Rekonstruktion
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Lackschäden vermessen
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Lackschäden im Detail
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Lackschäden im Detail
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Ist der Nachweis der Unfallbeteiligung erbracht, stellt sich juristisch
die Frage, ob der Beschuldigte die Kollision hätte wahrnehmen
können oder sogar müssen. Da dies vornehmlich Unfallereignisse
mit relativ geringen Schäden betrifft, wurden durch unsere
Büros bereits mehrere Versuchsreihen mit Kleinkollisionen durchgeführt
(siehe "Forschung"). Die Ergebnisse können Sachverständigen
gleichermaßen wie Juristen bei der Beurteilung der Frage hilfreich
sein, ob eine Kollision gegebenenfalls ...
... visuell
... akustisch
... taktil (kollisionsmechanisch)
wahrnehmbar war.
Selbst nach erfolgtem Tatnachweis ist die rechtliche Folge für
den Betroffenen - das Strafmaß - in der Regel von der Höhe
des verursachten Schadens abhängig. Eine objektive Bestimmung
der Schadenhöhe durch einen Sachverständigen ist hier
insofern unerläßlich.
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